SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I) Der im Jahre 1948 in Schwetzingen gegründete Club führt den Namen: „Motorsport-Club Schwetzingen e.V. im ADAC-Nordbaden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schwetzingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

(II) Der Verein bildet als Ortsclub im ADAC eine Vereinigung von wenigstens 25 ADAC-Mitgliedern.

(III) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 – Zweck und Ziele

(I) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; insbesondere die Ausübung,

Förderung und Pflege des Automobilsports. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und Unfallverhütung sowie

Unfallvorbeugung geeignet erscheinen. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues/Regionalclubs Nordbaden und wahrt

die Richtlinien des ADACVerwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

(II) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Durchführung von Motorsportveranstaltungen

die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und Ausbildung

die Betreuung und Beratung von Motorsporttreibenden bei der Sportausübung

die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motorsporttreibenden

die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern, die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinen und Organisationen des Automobilsports, und die Durchführung von geselligen Veranstaltungen.

(III) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(IV) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(V) Die Mitglieder der Organe des Vereines sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen

Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereines. Eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG kann geleistet werden.

(VI) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(VII) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

3 – Mitgliedschaft

(I) Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

(II) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(III) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(IV) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch

entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

(V) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(VI) Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(VII) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

4 – Beiträge

(I) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(II) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Im Jahr des Eintritts ist ein voller Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(III) Für die Zahlung der Beiträge haben die Mitglieder dem Club grundsätzlich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Soweit sie dem nicht nachkommen, ist der Club berechtigt, eine Bearbeitungspauschale von 10,00 € pro Jahr zu berechnen.

(IV) Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(V) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Sie beschließt dann auch die Höhe der Aufnahmegebühr.

(VI) Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.

(VII) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(VIII) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Clubs können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der

zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das Zehnfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der

Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

 

5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(II) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

(III) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:

  1. a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
  2. b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.

(IV) Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

 

6 – Organe

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

 

7 – Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform (§ 126b BGB) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(III) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen (falls erforderlich)
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.

 

8 – Durchführung der Mitgliederversammlung

(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich höchstpersönlich. Eine Vertretung durch Dritte ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 VI.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

  1. d) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie der Fusion bzw. Verschmelzung mit einem anderen Ortsclub im ADAC ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge
sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
(V) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Dem Gau-/Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von vier Wochen zu übersenden.
(VI) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau-/Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Clubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen

.

9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gau-/Regionalclub-Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

c) sofern das Wohl des Clubs dies erfordert

 

10 – Der Vorstand

(I) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der/die Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. der/die Schatzmeister/in

4. der/die Schriftführer/in

5. der/die Verkehrsleiter/in

6. der/die Sportleiter/in

7. der/die Tourenleiter/in

8. bis 11. bis zu vier Beisitzer/in.

(II) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 4. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden

zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.

(III) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(V) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des
Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl
ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(V a) Um den Turnus gemäß (V) zu erreichen, erfolgt die Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Jahr 2019 einmalig nur für eine Dauer von drei Jahren.
(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist -mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters- zulässig.
(VII) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus (z.B. durch Austritt, Rücktritt oder Tod), beruft der verbleibende Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt bleibt.

 

11- Ehrenämter, Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz

(I) Sämtliche Ämter im Club sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Den Umfang bestimmt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Mitgliederversammlung.

(II) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten.

(III) Die Mitglieder sind für den Club unentgeltlich tätig. Abs. I. Satz 2 und 3 gilt für sie entsprechend.

 

12 – Rechnungsprüfer, Vertretung vor Finanzbehörden

(I) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.

(II) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

(III) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

(IV) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. DieVorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(V) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.

(VI) Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einvernehmlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(VII) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten

Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

(VIII) Für die Vertretung des Vereins in steuerlichen Belangen gegenüber dem Finanzamt und sonstigen Finanzbehörden ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, einen auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.

§ 13 – Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 – Auflösung, Fusion, Verschmelzung

(I) Die Auflösung des Clubs sowie die Fusion bzw. Verschmelzung mit einem anderen Ortsclub im ADAC kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(II) Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

13 – Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München, die es ausschließlich für allgemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat.

Im Falle der Fusion bzw. Verschmelzung mit einem anderen Ortsclub im ADAC fällt das Vermögen an den neu zu gründenden Ortsclub im ADAC bzw. an den aufnehmenden Ortsclub im ADAC.

§ 16 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Club-Mitglied ist Schwetzingen.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.